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Allgemeine Verleih- & Vermietungsbedingungen der Firma Headquarter Entertainment

1. Sämtliche Leistungen unseres Unternehmens erfolgen ausschließlich unter Zugrundelegen unserer Geschäftsbedingungen. Von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen unserer Vertragspartner haben keine Gültigkeit.
Sämtliche von unseren Geschäftsbedingungen und dem sonstigen schriftlichen Vertragsinhalt abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform, mündliche Abreden sind unwirksam. Eine Abbedingung der Schriftform ist nur schriftlich zulässig.

2. Unsere Angebote sind stets freibleibend. Die Preise gelten, falls nicht anders vereinbart, ausschließlich Fracht, Porto, Versicherung und sonstigen Versandkosten ab Lager Headquarter Entertainment, Berlin.

3. Gemietete Gegenstände sind bei uns abzuholen. Der Abholer muss sich bei der Abholung durch einen Personalausweis ausweisen können. Sollte der Abholer nicht der Mieter oder das gesetzliche Organ des Mieters sein, muss er uns eine Vollmacht übergeben. Die Gefahr über die gemieteten Gegenstände geht bei Übergabe in unserem Unternehmen an den Transporteur auf den Vertragspartner über.

4. Bei Übergabe der Mietgegenstände unterzeichnet die übernehmende Person einen Lieferschein. Mit ihrer Unterschrift erkennt sie für den Vertragspartner verbindlich an, dass sich die Mietgegenstände in einwandfreiem Zustand befinden. Außerdem erkennt sie mit ihrer Unterschrift für den Vertragspartner ausdrücklich die Gültigkeit der allgemeinen Geschäftsbedingungen an.

5. Die vereinbarte Vertragszeit ist unbedingt einzuhalten, ist dies unmöglich, so sind wir hiervon sofort in Kenntnis zu setzen. Für jeden Tag, um den der Rückgabetermin überschritten wird, ist die volle Tagesmiete, bei einer Pauschalmiete der hieraus pro Tag der Mietdauer sich ergebende Betrag zu entrichten. Darüber hinaus ist der Vertragspartner verpflichtet, den uns durch die Überschreitung des Rückgabetermins entstandenen Schaden zu ersetzen.

6. Der Vertragspartner darf den Mietgegenstand nur ausschließlich für eigene Zwecke verwenden. Er darf über ihn in keiner Weise verfügen, ihn insbesondere nicht verpfänden oder belasten, ihn auch nicht in anderer Weise Dritten überlassen. Er muss ihn vor jeglichen Zugriffen Dritter schützen und uns sofort telefonisch und schriftlich unterrichten, falls etwa Dritte Zugriff nehmen sollten ( wie z.B. durch Pfändung).

7. Der Vertragspartner hat den Mietgegenstand in ordnungsgemäßem und funktionsfähigem Zustand zu erhalten. Jegliche Eingriffe an dem Mietgegenstand sind untersagt. Sollten sich bei der Benutzung der Mietsache objektiv feststellbare Mängel zeigen, verpflichten wir uns, schnellstmöglich für Ersatz zu sorgen. Weitere Ansprüche gegen uns sind ausgeschlossen, es sei denn, dass die Mängel von uns vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden. In einem solchen Fall beschränkt sich die Haftung auf die Höhe der vereinbarten anteiligen Miete. Für ein etwaiges Nichtfunktionieren der Mietgegenstände nach einer Koppelung mit nicht von uns gestellten Geräten seitens des Vertragspartners haften wir unter keinen Umständen. Mängel sind uns umgehend anzuzeigen.

8. Kommt ein Vertrag nicht zur Durchführung, so ist der Vertragspartner selbst dann zur Zahlung des Mietpreises verpflichtet, wenn er die Nichtdurchführung des Vertrages nicht verschuldet hat. Dies gilt nicht, wenn wir die Nichtdurchführung verschuldet haben.

9. Sollten vom Vertragspartner vertragliche Verpflichtungen - nach vergeblicher Friststellung, sofern eine solche nicht von den Gegebenheiten her unmöglich ist - nicht erfüllt werden, sind wir von unserer Leistungsverpflichtungen frei. Der Kunde bleibt zur Zahlung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

10. Wenn wir die technische Durchführung für eine Veranstaltung übernehmen, gilt für die Haftung gleiches wie unter Ziffer 7; das heißt, wir haften nur für vorsätzliches und grob fahrlässiges Verschulden und nur zur Höhe der vereinbarten Tagesmiete für jeden Ausfalltag der vereinbarten Zeitdauer. Sollte die Veranstaltung trotz eines grob fahrlässigen Verschuldens von uns gleichwohl durchführbar sein oder durchgeführt werden, entfällt jegliche Haftung unsererseits und der Vertragspartner hat die vereinbarte Vergütung zu entrichten. Sollte ein Eintreffen der Anlage am Veranstaltungsort aufgrund höherer Gewalt nicht oder nur verspätet möglich sein, sehen sich die Vertragspartner von ihren Leistungspflichten befreit.

11. Der Vertragspartner haftet im Beschädigungs- oder Entwendungsfall selbstschuldnerisch auch während der Ruhestunden des Mietgegenstandes zum Neuwert. Der Vertragspartner trägt über die gesamte Mietzeit die privatrechtlichen und öffentlich-rechtlichen Pflichten als Betreiber des Mietgegenstandes. Die Gefahr des Unterganges, Verlustes, des Verschleißes über die normale Abnutzung hinaus trägt der Vertragspartner. Der Vertragspartner stellt eine Nachtwache bei mehrtägiger Mietdauer.

12. Alle anfallenden Steuern und Abgaben, GEMA Gebühren u.ä. trägt der Vertragspartner. Er versichert, dass der Veranstaltungsdurchführung keine sonst wie gearteten bau- oder feuerpolizeilichen Auflagen entgegenstehen. Sämtliche diesbezüglichen Genehmigungen hat der Veranstalter zum Schutze der Veranstaltung auf seine Kosten einzuholen.

13. Sollten einzelne Bestimmungen dieser unserer Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so wird davon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Im übrigen sind beide Seiten verpflichtet, eine einvernehmliche Regelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Zweck und Erfolg der unwirksamen Bestimmungen, in Grenzen des AGB Gesetzes, soweit diese Geltung haben sollte, soweit wie möglich entspricht.

14. Dieser Vertrag erhält seine Rechtsgültigkeit mit dem Eintreffen des vom Veranstalter unterzeichneten Duplikates und der Einzahlung des Vorkassenbetrages. (Falls Zahlung vereinbart)

15. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Berlin.